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Olten ad absurdum

Taxifahrer erhalten in der Stadt Olten keine Taxichauffeurbewilligung, wenn sie Schulden aus einer Betreibung abarbeiten wollen.

Stellen Sie sich vor, sie haben eine Betreibung – was durchaus möglich ist – und möchten diese Schulden durch redliche Arbeit zurückzahlen. Dafür suchen Sie sich einen Job. Ihnen wird aber eine Arbeitserlaubnis behördlich verweigert, weil Sie Schulden haben. Dadurch können Sie den Job nicht antreten und Ihre Schulden nicht abarbeiten. Gibts nicht? Gibt es doch, im Oltner Taxiwesen, durch eine behördlich falsche Auslegeordnung des Oltner Taxireglements.

Oltens Taxifahrende sind finanziell weiss Gott nicht auf Rosen gebettet. Der Lohn eines Angestellten ist niedrig und die Präsenzzeiten lang. Sich mit Taxifahren den Lebensunterhalt zu verdienen ist hartes Brot.

Umso tragischer ist der Umstand, dass wer in der Stadt Olten auf die Idee kommt, durch Taxifahren Schulden einer Betreibung abzuarbeiten, dies nicht kann, weil die Abteilung „Ordnung & Sicherheit“ keine Taxichauffeurbewilligung ausstellt.

Diese zehn Jahre gültige Bewilligung ist aber notwendig, um sich in der Stadt Olten überhaupt bei einer Taxiunternehmung für einen Job zu bewerben und für diese fahren zu können.

Falsche Auslegeordnung des Taxireglements für einfache Angestellte

Richtigerweise prüft die Stadtverwaltung bei der Vergabe einer Konzession an eine ganze Firma, ob diese die gesetzlichen Grundlagen erfüllt, beispielsweise ob die Firma überschuldet ist, was durchaus seine Richtigkeit hat. Damit wird sichergestellt, dass nicht wirtschaftlicher Druck dazu führt, dass eine Firma das Oltner Taxireglement aushebelt oder die Handlungsgfähigkeit gegeben ist.

Die Oltner Stadtbehörden legen die im Jahr 2018 vom Gemeindeparlament abgesegnete Verordnung aber für einfache Angestellte falsch aus. Der Artikel 7, welcher sich auf Konzessionsgesuche von ganzen Firmen bezieht, regelt richtigerweise, dass eine Firma nicht überschuldet sein darf.

Vorgaben für Firmen, welche in Olten eine Taxikonzession in Olten erhalten wollen.

Diese Vorgaben für Firmen, werden fälschlicherweise auch für einfache Angestellte angewendet, obwohl für diese ein anderer Passus gilt. Diese falsche Anwendung des gültigen Taxireglements führt dazu, dass arbeitswillige Personen, welche bereit wären, im Falle einer Betreibung ihre Schulden durch Taxifahren abzuarbeiten, von der Abteilung „Ordnung & Sicherheit“ keine Taxichauffeurbewilligung, sprich eine notwendige Arbeitserlaubnis erhalten.

Taxifahrer darf in der Stadt Olten nicht Taxi fahren, um Schulden aus einer Betreibung abzuarbeiten

Das Absurde: Nach erfolgreich absolvierter Taxiprüfung bei der Motorfahrzeugkontrolle, benötigt man in Olten, um überhaupt arbeiten zu können, eine Taxichauffeurbewilligung, die man aber unter besagten Umständen nicht erhält, um sich bei einer Oltner Taxiunternehmung überhaupt für einen Job bewerben oder probehalber arbeiten zu können.

Bei einer Anstellung einer Person, trägt die jeweilige Taxifirma für ihre Angestellten die unternehmerische und soziale Verantwortung. Eine von einer Betreibung belastete arbeitswillige Person wird aber diese Zulassung der Stadtbehörden auf ordentlichem Weg gar nicht erhalten, obwohl das Gesetz diese Regulierung gar nicht vorsieht.

Artikel 9 des 2018 überarbeiteten Oltner Taxireglements, welches als Grundlage für das Ausstellen einer Taxichauffeurbewilligung für einfache Angestellte dienen müsste.

Damit werden gültige gesetzliche Bestimmungen nicht nur falsch angewendet, sondern so ad absurdum geführt und führen im schlimmsten Fall dazu, dass eine arbeitswillige Person Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen muss, obwohl sie als Taxichauffeurin oder Taxichauffeur in Olten einem Erwerb nachgehen könnte.

Ordnung & Sicherheit verwendet falschen Gesetzesartikel für Angestellte

Das ein einwandfreier Leumund für einen möglichen Taxifahrer geprüft wird ist richtig und wurde so auch vom Gemeindeparlament bei der Auslegung des überarbeiteten Taxireglements im Jahr 2018 abgesegnet. So wird verhindert, dass beispielsweise straffällige Personen mit schweren Delikten in Olten ein Taxi führen können. Artikel 9 regelt die Vorgaben für Angestellte klar.

In eben diesen gesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 9, welche für einzelne Chauffeurbewilligungen zur Anwendung kommen müsste, ist mit keiner Silbe ein Passus zur Überschuldung einzelner Angestellter enthalten. Artikel 9 sieht dies bewusst nicht vor. Dies stand auch im Gemeindeparlament bei der Absegnung der Verordnung nie zur Debatte. Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage wird dies aber behördlich durch die Abteilung „Ordnung & Sicherheit“ im Vollzug durchgesetzt.

Auf diesen Umstand wurde die Stadtverwaltung und Direktion Präsidium, bei welcher die Abteilung „Ordnung & Sicherheit“ angesiedelt ist, bereits mehrfach hingewiesen.

Auslegeordnung juristisch nicht haltbar und dennoch angewendet

Da die Auslegung für einfache Angestellte juristisch nicht haltbar ist, werden einzelne Arbeitsgesuche, also das Ausstellen der Taxichauffeurbewilligungen, heute in der Praxis durch Rechtsanwälte durch die Taxiunternehmungen durchgesetzt, weil diese händeringend nach qualifiziertem Fahrpersonal suchen.

Dieser juristische Weg dauert mehrere Wochen, ist für Oltner Taxiunternehmen und mögliche Angestellte finanziell äusserst aufwendig. Dieser juristische Weg kann oft nur durch die Unternehmungen selbst eingeleitet werden, denn einfache Angestellte sind finanziell nicht in der Lage, den juristischen Weg zu beschreiten.

Den Taxichauffeuren ihrerseits wird die Taxichauffeurbewilligung im Fall einer Betreibung nicht zehn Jahre, sondern jeweils nur für sechs Monate auf Probe ausgestellt. Sie müssen nach den juristischen Hürden dann zusätzlich halbjährlich mit einem aktualisierten Betreibungsregisterauszug auf der Stadtverwaltung bei „Ordnung & Sicherheit“ antraben, obwohl dafür die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen gemäss Artikel 9 des Taxireglements gar nicht gegeben ist.

Weil Artikel 9 keine gesetzlichen Grundlagen für einen Betreibungsregisterauszug einzelner Angestellter beinhaltet, stellt sich die Frage, warum die Stadtverwaltung dennoch konsequent an der falschen Auslegung des Oltner Taxireglements festhält, statt diesen Fehler bei der Auslegung einzugestehen und arbeitswilligen Personen entlang des gültigen Artikels 9 eine Taxichauffeurbewilligung auszustellen?

Die derzeitige Auslegeordnung von „Ordnung & Sicherheit“ des Oltner Taxireglements widerspricht nicht nur der verankerten Wirtschaftsfreiheit, sie ist im Gegenteil schädlich für das Oltner Gewerbe, arbeitnehmerfeindlich und gehört schnellstmöglich durch den zuständigen Stadtrat in der eigenen Behörde korrigiert.

3 Kommentare zu “Olten ad absurdum

  1. Fritz Zaucker

    Was meint denn der Rechtskonsulent der Stadt dazu? Wenn der dies auch so sieht (was zu erwarten wäre, wenn die Bewilligung mit anwaltlicher Hilfe ja durchsetzbar ist), dann sollte es nicht so schwierig sein, die zuständigen Personen dazu zu bringen, sich rechts konform zu verhalten.
    Falls nicht, müsste man wohl gegen diese Personen rechtlich vorgehen.

  2. Herger Martin

    Richtig. Auch muss diese Person die Anwaltskosten nachträglich übernehmen.

  3. Rene Anselmi

    Ich wollte vor vielen Jahren einen Job bei Securitas um meine Schulden in den Griff zu bekommen. Der Job wurde mir bereits zugesagt beim Vorstellungsgespräch. Ein letzter Satz, sie haben ja sicher keine Schulden. Ich sagte doch klar, darum will ich diesen Job machen. Das war dann mit einer Absage verbunden.

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